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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht  werden.

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I. Definitionen

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  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer  vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen  Vereinbarung geleisteten Arbeit.

  2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte  Person(en).

  3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person(en), welche die fotografische Arbeit beim Fotografen  bestellt.

  4. Parteien. Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.

  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen  Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf  Papier, USB-Stick, Computerfestplatte) oder online (insbesondere auf digitalen Cloud Speichern oder Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als  «Exemplar».

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II. Ausführung der fotografischen Arbeit

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  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen  Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen.

  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner  Wahl einsetzen.

  3. Das Aufnahme-Equipment, welches für die Ausführung der fotografischen Arbeit  erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.

  4. Vorbehältlich gegensätzlich schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür  verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Gegenstände und Personen  rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als 24 Stunden vor ihrem Termin  auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II. 4.  nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl.  Drittkosten) sowie einer Entschädigung. Diese bemisst sich auf Basis des vereinbarten  Tarifs und beträgt 50% davon, welches für die Ausführung der Fotografische Arbeit  geschuldet wäre.

  6. Erfüllungsort ist in der Umgebung Sursee, Schweiz (Umkreis:15 km). Weitere  Erfüllungsorte möglich gemäss schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden.

  7. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bis 7 Tage nach Erbringung der  Fotografischen Arbeit zu bezahlen.

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III. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

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a. Im Allgemeinen

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  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten  Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden,  dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des  Vertragsschlusses vereinbarten Tarifs zu bezahlen.

  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen  Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige  schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf  Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den  Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Bei Weglassung des Vermerks  schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang  von 50% gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses vereinbarten Tarifs, welches für die  widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit zu bezahlen wäre.

  4. Dem Kunden ist es untersagt, die vom Fotografen gelieferten Fotografische Arbeit in  irgendeiner Form zu verändern. Auch die Bearbeitung der Bilder mittels elektronischer  Bildbearbeitung ist nicht gestattet.

  5. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte  Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

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b. Rechte Dritter

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  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der  fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu  sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum  nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes  gegeben haben.

  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder  ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert  werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der  fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des  Vertragszweckes entgegensteht.

  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt  werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz)  zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte,  und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden  Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu  entschädigen.

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IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

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Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der  fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene  Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Sozialen Medien, Portfolios  etc.

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V. Referenzen

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Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (z.B. Internet), bei  Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem  Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

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VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

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Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich  schweizerisches Recht anwendbar.

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